Allgemeines zum Renovieren in Mietwohnungen
Grundsätzlich gilt beim Renovieren in Mietwohnungen: Veränderungen musst du spätestens beim Auszug wieder zurückbauen, wenn der Vermieter das verlangt. Es kann sogar sein, dass der Vermieter dich direkt dazu auffordert. Hole deshalb für alle größeren Umbauten immer die Erlaubnis des Vermieters ein.
Wenn du Veränderungen ohne besonderen Aufwand wieder beseitigen kannst, benötigst du keine Erlaubnis. Du kannst zum Beispiel jederzeit deine Wände bunt streichen, denn das lässt sich leicht rückgängig machen.
Willst du aber einen Durchbruch machen oder Zwischenwände einziehen, solltest du deinen Vermieter um Erlaubnis bitten. Gleiches gilt für die Renovierung des Bads, das Verlegen von Parkettboden oder das Kürzen von Türen.
Bei solchen Projekten nimmst du gegebenenfalls viel Geld in die Hand. Wenn du Pech hast, verlangt der Vermieter, dass du alles wieder änderst, wenn du ausziehst. Lass dir daher die Erlaubnis immer schriftlich geben.
Ausnahme: Der Vermieter muss einen Umbau genehmigen, wenn die Wohnung für einen kranken oder behinderten Mieter barrierefrei gemacht wird. Allerdings muss trotzdem alles beim Auszug zurückgebaut werden, falls der Vermieter das verlangt.
Der Fußboden: Was darf ich und was muss ich?
Bodenbelag in Mietwohnungen soll pflegeleicht, robust und günstig sein. Deswegen werden oft Fliesen, Laminat oder Vinylböden in Mietwohnungen verlegt. Ab und zu findest du Teppichböden. In höherwertig ausgestatteten Wohnungen liegen auch Parkettböden. Für viele Mieter ist der Bodenbelag ein Entscheidungskriterium bei der Wohnungswahl. Aber in Zeiten von Wohnungsmangel – gerade in großen und Studentenstädten – kann man als Mieter nicht immer wählerisch sein.
Änderungen am Boden müssen in der Regel mit dem Vermieter abgesprochen werden. Aber selbst wenn der Boden gefällt, gibt es einige Dinge zu beachten:
- Laminat ist zwar robust, aber über die Jahre nutzt es sich ab. Wenn du aus der Wohnung ausziehst und das Laminat beschädigt ist, kann der Vermieter dich unter Umständen zur Kasse bitten. Laut einem Gerichtsurteil wird bei Laminat eine Lebensdauer von zehn Jahren angesetzt. Ist der Boden in deiner Wohnung jünger und gehen die Beschädigungen über die üblichen Abnutzungserscheinungen hinaus, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen
- Gleiches gilt für Parkettboden . Hier ist die Lebensdauer der Versiegelung laut Gerichtsurteil auf zwölfeinhalb Jahre angesetzt. Auch hier kann der Vermieter anteilig Schadensersatz verlangen, wenn du den Boden mehr als üblich abgewohnt oder beschädigt hast.
Allerdings hält das Urteil auch fest, dass das Abschleifen von Parkett nicht Aufgabe des Mieters ist. Es gehört zu den Instandhaltungsarbeiten, nicht zu den in vielen Mietverträgen vereinbarten Schönheitsreparaturen durch den Mieter. Beauftrage also nicht selbst einen Handwerker mit der Aufbereitung des Parketts. Sprich solche Arbeiten immer mit deinem Vermieter ab.
Gefällt mir nicht: Bodenbelag in Mietwohnungen ändern
Wenn dir die Böden in deiner Wohnung nicht gefallen, hast du drei Möglichkeiten. Erstens: Du lebst mit dem Boden und gewöhnst dich an sein Aussehen. Zweitens: Du besprichst mit deinem Vermieter, ob du die Böden austauschen darfst.
Oder du verlegst einen neuen Boden auf dem vorhandenen. Bei Fliesen sowie fest verklebten Holz und Vinylböden ist das unter bestimmten Umständen möglich. In allen drei Fällen muss der alte Bodenbelag eben sein, damit du einen neuen Belag schwimmend darauf verlegen kannst. Schwimmend verlegte Böden kannst du bei einem Auszug leicht entfernen und den Ursprungszustand der Wohnung wiederherstellen.
Über Teppich kannst du keinen neuen Bodenbelag verlegen. Teppich ist weich und damit nicht stabil genug als Untergrund. Das würde den neuen Boden beschädigen. Außerdem kann der Teppich schimmeln. Willst du also den Teppich loswerden, musst du das mit deinem Vermieter absprechen.
Wenn du dich entscheidest, einen Boden auf dem alten Belag zu verlegen, berücksichtigst du, dass die Aufbauhöhe des Bodens steigt. Deine Türen können zum Problem werden. Türblätter darfst du nicht ohne Zustimmung des Vermieters kürzen. Wenn also nicht viel Platz unter der Tür ist, musst du einen Boden mit möglichst geringer Aufbauhöhe wählen.
Quellen: www.mieterbund.de
Achtung: Dieser Artikel dient nicht zur Rechtsberatung, sondern gibt dir lediglich einen Überblick darüber, was du beim Bodenbelag in Mietwohnungen beachten sollten. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.



